Bankkunden in Deutschland sollen für eine Übergangszeit weiterhin ihre
vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr
nutzen können, obwohl die Europäische Union dies eigentlich nicht mehr
zulässt. Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), mit dem
Kunden oft im Einzelhandel bezahlen, soll für eine Übergangszeit weiter
genutzt werden dürfen. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und der
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vor.
Banken
sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten
dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und
Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale
Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen
müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland
ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, „inländische Zahlungen weiterhin
nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung
vorzunehmen“, heißt es in dem Entwurf. Darin wird aber auch darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Konvertierung um freiwillige Angebote
der Banken handelt.
Auch das Elektronische Lastschriftverfahren
(ELV) soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. Ohne
SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr
vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen. Beim ELV gibt der Kunde der
Verkaufsstelle eine Zahlungskarte (zum Beispiel BankCard). Der Verkäufer
nutzt die auf der Karte vorhandenen Kontodaten nur zum Erstellen einer
Einzugsermächtigung. Die Eingabe einer PIN-Nummer erfolgt nicht. Die
Karte dient nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die
Übergangsbestimmung soll auch dazu dienen, den betroffenen
Wirtschaftsbereichen Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeinstruments
auf Basis des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (Single Euro Payments
Area = einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum) zu geben.
Alte Kontonummern sollen bis Februar 2015 gelten
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